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Oktober 7, 2024

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Großeltern können Umgangsrecht mit Enkelkind notfalls einklagen.

Eine Scheidung hat nicht nur Einfluss auf die Ausgestaltung des Alltags von Vater, Mutter und Kind, sondern kann auch das Verhältnis der Großeltern zu ihrem Enkelkind verändern. Sei es durch ein neuerdings frostiges Verhältnis der Eltern zu ihren jeweiligen Ex-Schwiegereltern oder durch einen Umzug, der zu einer räumlichen Distanz zwischen Großeltern und Enkelkind führt.

Doch Großeltern müssen sich nicht, auch im Hinblick auf das Wohlergehen ihrer Enkel, mit einem Kontaktverbot begnügen. Denn zumeist steht Oma und Opa ein Umgangsrecht zu.

Umgangsrecht für Großeltern

Enkelkinder trifft der reduzierte Umgang mit Oma und Opa in der Regel hart. Vor allem vor dem Hintergrund, dass sie auch Mama und Papa jetzt nicht mehr ständig gemeinsam um sich haben. Damit Großeltern sich gegen etwaige Kontaktverbote durch die Eltern wehren können, wurde im Jahr 1998 ein Umgangsrecht zwischen Enkeln und Großeltern gesetzlich verankert.

Oma und Opa haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, Zeit mit ihrem Enkelkind zu verbringen. Dieser Anspruch steht ihnen nur dann nicht zu, wenn das Kindeswohl der Enkel durch den Umgang mit den Großeltern gefährdet wäre.
Ist das Verhältnis zwischen Oma und Opa und dem Enkelkind jedoch eng, liebevoll und harmonisch, steht einem Umgangsrecht nichts im Wege. Denn grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Umgang mit Oma und Opa für die Entwicklung der Kinder förderlich ist.

Auch wenn die Großeltern im Ausland leben, steht ihnen grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln zu. Allerdings birgt die praktische Umsetzung dieses Rechts viele Herausforderungen.

Außergerichtliche Einigung, Hilfe vom Jugendamt oder Gang zum Familiengericht

Damit die Kinder nicht unter dem Streit zwischen Eltern und Großeltern leiden, sollte der Gang zum Familiengericht das letzte Mittel der Wahl sein. Zuvor sollte eine gütliche, außergerichtliche Einigung, unter Umständen durch die Hilfe vom Jugendamt, zwischen den Parteien angestrebt werden. In seltenen Fällen treffen die zuständigen Familienrichter auch die Entscheidung, den Großeltern das Umgangsrecht mit ihrem Enkelkind zu verwehren. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Umgang mit Oma und Opa nicht dem Kindeswohl dienen würde.
Sind die Familienverhältnisse komplett zerrüttet und das Kind würde durch den wechselnden Umgang mit den verschiedenen Parteien ständig in einen Loyalitätskonflikt gestürzt, ist dies der Entwicklung des Kindes nicht förderlich. Auch dann, wenn die Großeltern die Erziehungsgrundsätze der Eltern nicht achten und ihrer Zeit mit den Kindern unterwandern, kann dies gegen ein Umgangsrecht sprechen.

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Lesen Sie mehr in unsere nächste Ausgabe.

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